Mithin sei er selber nicht sicher gewesen, den Flachmann in einer Schublade im Schlafzimmerschrank weggeräumt zu haben. Es sei denkbar, dass dieses Objekt nicht gestohlen worden, sondern – zum Beispiel beim Ausflug – verloren gegangen sei. In die Beurteilung der Beweislage dürfe schliesslich miteinbezogen werden, dass der Beschuldigte in geordneten Verhältnissen lebe, nicht vorbestraft sei und dass seine Aussagen frei von Lügensignalen seien. Insgesamt seien deshalb die gegen ihn bestehenden Belastungsmomente zu gering, als dass eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch.