Demzufolge lasse sich auch allein aus der letztmaligen Anwesenheit des Beschuldigten in der Wohnung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2016 nicht ableiten, dieser sei für den Diebstahl des Flachmanns verantwortlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zeigten, dass der Beschwerdeführer 1 den Flachmann nach letztmaligem Gebrauch am 8. Mai 2016 beim Fischen am Bielersee vergeblich in seinem Rucksack gesucht habe, nachdem er dessen Fehlen am 9. Mai 2016 festgestellt habe. Mithin sei er selber nicht sicher gewesen, den Flachmann in einer Schublade im Schlafzimmerschrank weggeräumt zu haben.