Es sei höchst unwahrscheinlich, dass es während des in Betracht fallenden Deliktszeitraums nur ganz ausnahmsweise vorgekommen sei, dass sich niemand in der Wohnung aufgehalten habe. Die vorhandenen Schliessverhältnisse würden zwar Einschleichdiebstähle nicht begünstigen, doch sei daran zu erinnern, dass professionellen Tätern immer ausgefeiltere Technologien zur Verfügung stünden, die ihnen ein Eindringen auch ohne Sachbeschädigung ermöglichten.