Die Staatsanwältin nenne ausdrücklich andere Gelegenheiten, während deren es zur Wegnahme hätte gekommen sein können. Die Beschwerdeführer seien bei ihren Angaben zu den Wegnahmezeitpunkten unbestimmt geblieben. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass es während des in Betracht fallenden Deliktszeitraums nur ganz ausnahmsweise vorgekommen sei, dass sich niemand in der Wohnung aufgehalten habe.