Daher erscheine der Verzicht auf die Ermittlungshandlung vertretbar. Den Beschwerdeführern könne nicht beigepflichtet werden, wenn sie der Staatsanwältin eine widersprüchliche Argumentation in Bezug auf Begehungszeitpunkt und -dauer vorwerfen würden. Aus den Erwägungen lasse sich nicht ableiten, sie sei von einer einmaligen Tatbegehung ausgegangen, welche zwingend während der kurzen Abwesenheit der Hausherrin zum Transport von Fitnessgeräten stattgefunden habe. Die Staatsanwältin nenne ausdrücklich andere Gelegenheiten, während deren es zur Wegnahme hätte gekommen sein können.