Allerdings sei auf die Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, dass die Täterschaft das Diebesgut gezielt und sorgfältig ausgewählt habe. Von einer so vorgehenden Täterschaft sei zu erwarten, dass sie sich in Acht nehme, keine daktyloskopischen Spuren zu hinterlassen. Dies treffe insbesondere zu, wenn es sich bei der umsichtigen Täterschaft um eine der wenigen tatberechtigten Personen handle, da diese gewärtigen müsse, dass der Tatverdacht sofort auf sie fiele. Daher erscheine der Verzicht auf die Ermittlungshandlung vertretbar.