4. Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest: Was die Frage der Erhebung von Fingerabdrücken betreffe, so sei nicht zu bestreiten, dass das Auffinden dem Beschuldigten zuzuordnender Abdrücke auf den Aussenseiten von Schränken oder des Sideboards diesen aufgrund seiner Tatortberechtigung nicht weiter belastet hätte. Dass an den Schubladen und Schmuckbehältnissen keine Spurensuche durchgeführt worden sei, möge als etwas unglücklich bezeichnet werden. Allerdings sei auf die Ausführungen in der Beschwerde hinzuweisen, dass die Täterschaft das Diebesgut gezielt und sorgfältig ausgewählt habe.