Zudem hätte ihr Hund einer unbekannten Person keinen Zutritt in die Wohnung gewährt. Die Verfügung sei widersprüchlich, wenn einerseits von einem Diebstahl während einer längeren Zeitspanne gesprochen, andererseits davon ausgegangen werde, dass die Wegnahme 2 während einer vierminütigen Abwesenheit erfolgt sei. Für den Diebstahl des Flachmanns schliesslich könne nur der Beschuldigte in Frage kommen.