3. Die Beschwerdeführer kritisieren insbesondere die Annahme, dass aus der Erhebung von daktyloskopischen Spuren keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien. Es hätten die hinter den Front-Schranktüren befindlichen Schubladen und die Schmuckbehältnisse untersucht werden müssen. Einen Diebstahl im Deliktsbetrag von ca. CHF 48‘500.00 innerhalb einer vierminütigen Abwesenheit der Hausherrin auszuführen, sei undenkbar. Zudem hätte ihr Hund einer unbekannten Person keinen Zutritt in die Wohnung gewährt.