Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 8. August 2016 schriftlich und begründet Beschwerde. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 18. September 2016 hielten die Beschwerdeführer an ihrem sinngemäss gestellten Rechtsbegehren, dass die Verfügung vom 2. August 2016 aufzuheben sei, fest.