Mit Erklärung vom 17. Mai 2016 konstituierten sich die Beschwerdeführer als Privatkläger. Die Staatsanwältin eröffnete gleichentags eine Untersuchung wegen Diebstahls. Tags darauf wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei welcher keinerlei Deliktsgut sichergestellt werden konnte. Anlässlich der Befragung vom 20. Mai 2016 bestritt er, Gegenstände gestohlen zu haben. Aufgrund seiner Tatortberechtigung wurde darauf verzichtet, in der Wohnung der Beschwerdeführer Fingerabdrücke zu erheben. 1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2016 stellte die Staatsanwältin das Verfahren gegen den Beschuldigten ein.