Die Massnahmentauglichkeit ist mithin durch die Reinigung nicht entfallen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie werden bestimmt auf CHF 1’000.00. Die amtliche Entschädigung wird durch die urteilende Behörde im Endentscheid festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.