Weiterführende Spuren können somit grundsätzlich vorhanden sein. Daran ändert nichts, dass sich D.________ bereits am Morgen vor der Untersuchung gewisse Wunden säubern liess respektive sich am Ohr selber – und nur selber – reinigte. Von den möglicherweise verwertbaren Körperbestandteilen, das heisst insbesondere Haare, Hautpartikel, Blut, Speichel, Nasensekret, Urin oder auch Schweiss können trotz vorgängiger Säuberung der hauptsächlich betroffenen Körperstellen im Zeitpunkt der KTD-Untersuchung verschiedene noch vorhanden gewesen sein. Die Massnahmentauglichkeit ist mithin durch die Reinigung nicht entfallen.