Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als er ausführen lässt, es seien bei C.________ gar keine abgleichbaren Spuren gesichert worden – gemäss IRM-Bericht sind bei C.________ tatsächlich ausschliesslich Blut und Urin asserviert worden. Allein daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts für sich ableiten. Von D.________ nämlich sind nebst Urin- und Blutproben durch den KTD auch verschiedene Abstriche (Fingernagelschmutz, Hautvertrocknung im Nacken rechtsseitig und an behaarter Kopfhaut, Wangenschleimhaut) abgenommen und asserviert worden. Weiterführende Spuren können somit grundsätzlich vorhanden sein.