Die Erstellung eines DNA-Profils ist vorliegend rechtmässig und hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Zur Begründung kann vorab – sowohl bezüglich der relativ schwerwiegenden, unbestritten vorhandenen Anlasstat als auch bezüglich der Notwendigkeit und der Tauglichkeit – auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 verwiesen werden (vorne E. 4). Es steht mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in Einklang, eine DNA- Analyse auch bei Vorliegen eines (Teil-)Geständnisses durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als er ausführen lässt, es seien bei C.