2014, N. 7b zu Art. 255 StPO). Besonders häufig sind Spuren bei Taten, die mit Gewalt an Personen oder Sachen verbunden sind, weil der Täter beispielsweise Hautabschürfungen erleidet, Blut- oder Speichelspuren hinterlässt und Haare verliert (FRICKER/MÄDER, a.a.O., N. 18 zu vor Art. 255). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll.