6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat untauglich (und entsprechend nicht notwendig) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgeglichen werden könnten (FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7b zu Art. 255 StPO).