5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht einzusehen, weshalb er von seinem Geständnis abweichen sollte, zumal so seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde. Den tatnahen Aussagen komme ohnehin mehr Beweiswert zu. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass keine Spuren gesichtet worden seien, welche mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten, und zwar weder am Ort des Geschehens noch an C.________ selbst. Ein DNA-Profil sei deshalb untauglich. Was schliesslich die Spuren bei D.________ angehe, seien diese am Nachmittag des 23. Juli 2016 im Rahmen einer durch den KTD /