Diesbezüglich seien die Tatumstände und Tatbeiträge abzuklären. Die angeordnete Massnahme sei also notwendig. Zudem sei sie tauglich, seien doch entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers Spuren vorhanden: Gemäss dem Gutachten des IRM seien bei D.________ Abstriche der Hautvertrocknung im Nacken und an der Kopfhaut asserviert worden. Damit sei der DNA-Vergleich ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel zur Identifikation der Täterschaft.