2 schwerdeführer einen starken Fusstritt an den Kopf des am Boden liegenden C.________ sofort zugegeben. Es bestehe indes die Möglichkeit, dass er dieses Geständnis relativiere. Bereits angesichts dieser Unsicherheit sei es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass der Staatsanwalt mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzungen des zweiten Opfers nicht geständig sei. Diesbezüglich seien die Tatumstände und Tatbeiträge abzuklären.