4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert wie folgt: Es sei unbestritten, dass eine Anlasstat im Sinne von Art. 255 StPO vorliege. Zu prüfen bleibe, ob die Analyse der DNA-Probe notwendig und tauglich sei, um die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Dies sei zu bejahen. Zwar habe der Be-