Namentlich lasse sich nicht feststellen, ob er nur einmal getreten oder ob er sich im Verlaufe der Auseinandersetzung weiter strafbar gemacht habe. Im Übrigen fehle es an konkreten Anhaltspunkten oder zumindest an einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher Verbrechen oder Vergehen begangen habe oder in Zukunft solche begehen könnte. Er sei nicht vorbestraft, und es liessen sich auch nach den Angaben der Beteiligten keine Vermutungen für anderweitige Delinquenz finden.