3. Der Beschwerdeführer rügt die Erstellung des DNA-Profils als unverhältnismässig. Er bringt vor, er habe bereits bei der ersten Einvernahme zugegeben, C.________ einen Tritt mit dem Fuss verabreicht zu haben. Zudem habe die Polizei weder am Ort des Geschehens noch am Opfer selbst Spuren gesichert, welche mit seinem Profil abgeglichen werden könnten. Sein Tatbeitrag könne deshalb nicht mit dem DNA-Profilvergleich geklärt werden. Namentlich lasse sich nicht feststellen, ob er nur einmal getreten oder ob er sich im Verlaufe der Auseinandersetzung weiter strafbar gemacht habe.