1.2 Der zuständige Staatsanwalt wies die Kantonspolizei Bern mit Verfügung vom 26. Juli 2016 an, die Wangenschleimhaut-Probe des Beschwerdeführers an das Institut für Rechtsmedizin Bern (IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses gleichzeitig mit der Erstellung eines DNA-Profils. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 1.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.