Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 328 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, An- griffs, evtl. Raufhandels Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 26. Juli 2016 (BM 16 31982) Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung wegen schwerer Körperver- letzung, Angriffs, evtl. Raufhandels hängig. Ihm wird vorgeworfen, sich aktiv an ei- nem Angriff (evtl. Raufhandel) zum Nachteil von C.________ und D.________ be- teiligt zu haben. 1.2 Der zuständige Staatsanwalt wies die Kantonspolizei Bern mit Verfügung vom 26. Juli 2016 an, die Wangenschleimhaut-Probe des Beschwerdeführers an das In- stitut für Rechtsmedizin Bern (IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses gleich- zeitig mit der Erstellung eines DNA-Profils. 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwer- de und beantragte die Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. 1.4 In der Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 7. Okto- ber 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer rügt die Erstellung des DNA-Profils als unverhältnismässig. Er bringt vor, er habe bereits bei der ersten Einvernahme zugegeben, C.________ einen Tritt mit dem Fuss verabreicht zu haben. Zudem habe die Polizei weder am Ort des Geschehens noch am Opfer selbst Spuren gesichert, welche mit seinem Profil abgeglichen werden könnten. Sein Tatbeitrag könne deshalb nicht mit dem DNA-Profilvergleich geklärt werden. Namentlich lasse sich nicht feststellen, ob er nur einmal getreten oder ob er sich im Verlaufe der Auseinandersetzung weiter strafbar gemacht habe. Im Übrigen fehle es an konkreten Anhaltspunkten oder zu- mindest an einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bereits früher Verbrechen oder Vergehen begangen habe oder in Zukunft solche begehen könnte. Er sei nicht vorbestraft, und es liessen sich auch nach den Anga- ben der Beteiligten keine Vermutungen für anderweitige Delinquenz finden. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert wie folgt: Es sei unbestritten, dass eine Anlasstat im Sinne von Art. 255 StPO vorliege. Zu prüfen bleibe, ob die Analy- se der DNA-Probe notwendig und tauglich sei, um die gegen den Beschwerdefüh- rer erhobenen Vorwürfe aufzuklären. Dies sei zu bejahen. Zwar habe der Be- 2 schwerdeführer einen starken Fusstritt an den Kopf des am Boden liegenden C.________ sofort zugegeben. Es bestehe indes die Möglichkeit, dass er dieses Geständnis relativiere. Bereits angesichts dieser Unsicherheit sei es mit der Rege- lung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass der Staatsanwalt mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer hinsicht- lich der Verletzungen des zweiten Opfers nicht geständig sei. Diesbezüglich seien die Tatumstände und Tatbeiträge abzuklären. Die angeordnete Massnahme sei al- so notwendig. Zudem sei sie tauglich, seien doch entgegen dem Einwand des Be- schwerdeführers Spuren vorhanden: Gemäss dem Gutachten des IRM seien bei D.________ Abstriche der Hautvertrocknung im Nacken und an der Kopfhaut as- serviert worden. Damit sei der DNA-Vergleich ein geeignetes und verhältnismässi- ges Mittel zur Identifikation der Täterschaft. 5. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht einzusehen, weshalb er von seinem Geständnis abweichen sollte, zumal so seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt würde. Den tatnahen Aussagen komme ohnehin mehr Beweiswert zu. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass keine Spuren gesichtet worden seien, wel- che mit dem Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten, und zwar weder am Ort des Geschehens noch an C.________ selbst. Ein DNA-Profil sei deshalb untauglich. Was schliesslich die Spuren bei D.________ angehe, seien diese am Nachmittag des 23. Juli 2016 im Rahmen einer durch den KTD / das IRM durchgeführten körperlichen Untersuchung gesichert worden. Rettungssanitäter hätten indessen die Wunde am Nacken bereits am Morgen des 23. Juli 2016 gerei- nigt. Auch die Wunde am Ohr sei noch vor Abnahme der Proben durch das Opfer selber gesäubert worden. Daher seien die Proben nicht tauglich, um Rückschlüsse auf die Täterschaft zu ziehen. 6. 6.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Als Beweismittel für die Aufklärung der Anlasstat un- tauglich (und entsprechend nicht notwendig) ist die DNA-Analyse in allen Fällen, wo es keine Spuren gibt, die mit dem Profil einer beschuldigten Person abgegli- chen werden könnten (FRICKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 7b zu Art. 255 StPO). Besonders häufig sind Spuren bei Ta- ten, die mit Gewalt an Personen oder Sachen verbunden sind, weil der Täter bei- spielsweise Hautabschürfungen erleidet, Blut- oder Speichelspuren hinterlässt und Haare verliert (FRICKER/MÄDER, a.a.O., N. 18 zu vor Art. 255). Entgegen dem Ge- setzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlass- tat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straf- taten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es allerdings einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhaltspunkte leicht erhöhten Wahrschein- lichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Verge- 3 hen begangen hat. Unter diesen Voraussetzungen darf die DNA-Analyse präventi- ven Zwecken dienen (zum Ganzen FRICKER/MÄDER, a.a.O., N. 7c zu Art. 255). 6.2 Die Erstellung eines DNA-Profils ist vorliegend rechtmässig und hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsgebot stand. Zur Begründung kann vorab – sowohl bezüglich der relativ schwerwiegenden, unbestritten vorhandenen Anlasstat als auch bezüg- lich der Notwendigkeit und der Tauglichkeit – auf die Ausführungen der General- staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 verwiesen werden (vorne E. 4). Es steht mit Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in Einklang, eine DNA- Analyse auch bei Vorliegen eines (Teil-)Geständnisses durchzuführen. Dem Beschwerdeführer kann insofern gefolgt werden, als er ausführen lässt, es seien bei C.________ gar keine abgleichbaren Spuren gesichert worden – gemäss IRM-Bericht sind bei C.________ tatsächlich ausschliesslich Blut und Urin asser- viert worden. Allein daraus kann der Beschwerdeführer allerdings nichts für sich ableiten. Von D.________ nämlich sind nebst Urin- und Blutproben durch den KTD auch verschiedene Abstriche (Fingernagelschmutz, Hautvertrocknung im Nacken rechtsseitig und an behaarter Kopfhaut, Wangenschleimhaut) abgenommen und asserviert worden. Weiterführende Spuren können somit grundsätzlich vorhanden sein. Daran ändert nichts, dass sich D.________ bereits am Morgen vor der Unter- suchung gewisse Wunden säubern liess respektive sich am Ohr selber – und nur selber – reinigte. Von den möglicherweise verwertbaren Körperbestandteilen, das heisst insbesondere Haare, Hautpartikel, Blut, Speichel, Nasensekret, Urin oder auch Schweiss können trotz vorgängiger Säuberung der hauptsächlich betroffenen Körperstellen im Zeitpunkt der KTD-Untersuchung verschiedene noch vorhanden gewesen sein. Die Massnahmentauglichkeit ist mithin durch die Reinigung nicht entfallen. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen. Sie wer- den bestimmt auf CHF 1’000.00. Die amtliche Entschädigung wird durch die urteilende Behörde im Endentscheid festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten) - Kantonspolizei Bern, ED Behandlung - Kantonspolizei Bern, F.________ Bern, 18. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5