In der einschlägigen Verfügung der KESB Mittelland Süd vom 4. Mai 2016 findet sich nirgends eine solche Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Folglich ist dieser Straftatbestand (und auch jeder andere) offensichtlich nicht erfüllt, weswegen die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO Abs. 1 StPO rechtmässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.