5. Aus strafrechtlicher Sicht – und nur hierfür ist die Beschwerdekammer zuständig – ist festzustellen, dass die Tatbestandselemente von Art. 292 StGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich den Argumenten der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vorne E. 3). Daran vermögen auch die Ausführungen und Beilagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Der Wortlaut von Art. 292 StGB sagt deutlich, dass sich nur strafbar macht, wer der […] unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. In der einschlägigen Verfügung der KESB