Das gültige Androhen von Strafe in der Verfügung sei Tatbestandsmerkmal von Art. 292 StGB. Wo ein gültiger Hinweis fehle, bleibe der Ungehorsam straffrei. […] Vorliegend sei in der Verfügung keine Strafandrohung angefügt worden. Insofern sei der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nicht erfüllt und kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegend. 4. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor [gewisse offensichtliche Schreibfehler wurden korrigiert]: