382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme wie folgt: D.________ und E.________, die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, würden seit dem 27. März 2012 im Kinderheim F.________ leben, wo sie aufgrund der Unsicherheit über ihren Verbleib im Kinderheim sowie des offenen Ausgangs bezüglich der Sorgerechtsregelung unter einer belastenden psychischen Situation leiden würden. Aus diesem Grund sei im Kammerentscheid der KESB Mit-