1.3 Damit verlangt sie primär die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).