2. Die zuständige Behörde bedeutet die parteiische und voreingenommene Beiständin, welch nur als verlängerter Arm für den KV Herr A.________ fungiert und nicht als neutrale Beiständin sich für das Wohl der Kinder und die Umsetzung einer unbeeinflussten Psychotherapie für die Kinder einsetzt. Es sei die das Argument, nur eine Behörde oder zuständige Beamtin könne einen Hinweis auf Strafandrohung aussprechen somit nichtig, da diese ihren Aufgaben nicht nachkommt.