Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 327 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2016 (BM 16 30494) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mit- telland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Un- gehorsams gegen amtliche Verfügungen nicht an die Hand. 1.2 Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Es soll auf die Anzeige eingegangen werden und der Täter bestraft werden, da er eine Handlung begangen hat, und somit die wahre Wahrnehmung der Behandlung der Kinder bei der Psycholo- gin Frau Dr. C.________ eindeutig verhinderte. A.________ hielt sich nicht an die Weisungen des KESB-Entscheides vom [sic] Es sei dem KV A.________ für die Straftat, eine angemessene Be- strafung zu erteilen und die Kinder und die KM für deren Folgeschaden zu entschädigen. 2. Die zuständige Behörde bedeutet die parteiische und voreingenommene Beiständin, welch nur als verlängerter Arm für den KV Herr A.________ fungiert und nicht als neutrale Beiständin sich für das Wohl der Kinder und die Umsetzung einer unbeeinflussten Psychotherapie für die Kinder ein- setzt. Es sei die das Argument, nur eine Behörde oder zuständige Beamtin könne einen Hinweis auf Strafandrohung aussprechen somit nichtig, da diese ihren Aufgaben nicht nachkommt. 3. Ich bin Bürgerin der Schweiz und mein Recht ist es, eine Anzeige zu erstatten, auch wenn ich nicht Behörde bin und es sind meine Rechte gehörig zu berücksichtigen und auf die Straftat ein- zugehen und nicht mit irgendeinem Artikel als nichtig zu erklären. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners. 5. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 1.3 Damit verlangt sie primär die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme wie folgt: D.________ und E.________, die beiden Kinder der Beschwerdeführerin und des Beschuldig- ten, würden seit dem 27. März 2012 im Kinderheim F.________ leben, wo sie auf- grund der Unsicherheit über ihren Verbleib im Kinderheim sowie des offenen Aus- gangs bezüglich der Sorgerechtsregelung unter einer belastenden psychischen Si- tuation leiden würden. Aus diesem Grund sei im Kammerentscheid der KESB Mit- 2 telland Süd vom 4. Mai 2016 festgelegt worden, dass sie sich einer Psychotherapie bei Dr. phil. C.________ zu unterziehen hätten. Ausserdem sei entschieden wor- den, dass die Kindseltern Handlungen zu unterlassen hätten, welche der Wahr- nehmung der Behandlung besagter Psychologin zuwiderlaufen würden. Die Be- schwerdeführerin werfe dem Beschuldigten vor, er habe – entgegen der Anordnung der KESB – die Kinder D.________ und E.________ zur Psychologin Dr. phil. C.________ begleitet. Dort habe er die Kinder unter Druck gesetzt, sie manipuliert sowie Lügen über die Kindsmutter erzählt. […] Es sei zu prüfen, ob eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten im Sinne eines Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vorliege. Dazu bedürfe es einer Verfügung durch die zuständige Behörde oder ei- nen zuständigen Beamten, worin der Hinweis auf die Strafandrohung dieses Arti- kels vermerkt sein müsse. Weiter werde verlangt, dass der Adressat nicht Folge leiste. Das gültige Androhen von Strafe in der Verfügung sei Tatbestandsmerkmal von Art. 292 StGB. Wo ein gültiger Hinweis fehle, bleibe der Ungehorsam straffrei. […] Vorliegend sei in der Verfügung keine Strafandrohung angefügt worden. Inso- fern sei der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügung nicht er- füllt und kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegend. 4. In ihrer Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgen- des vor [gewisse offensichtliche Schreibfehler wurden korrigiert]: Ein weiterer verzweifelter Versuch der Kinder, bei den Behörden zu sagen, was die Kinder effektiv empfinden, was sie erleben und was sie möchten, wird dann vom Kindsvater vereitelt und ins gegen- teilige Licht gebracht. Die Kinder werden durch ihren Vater wie immer so arg unter Druck gesetzt, und sie müssen den guten loyalen Elternteil negieren. Die Kinder haben Angst dem guten Elternteil dann wieder zu begegnen, weil man den guten Elternteil geopfert hat, um den Alltag in der Tyrranei beim KV irgendwie zu überleben. […] Um was geht es hier? Ein reines Ablenkungsmanöver vom Kindsva- ter um all die physischen und psychischen Misshandlungen des Kindsvaters zu vertuschen. […] Es gibt viele Zeugen, die dies bezeugen können: Der KV schlägt die Kinder, er packt D.________ und E.________ am Nacken oder mit einem Klammergriff am Oberarm auf der Rückseite und macht ihnen so arg weh, er behandelt sie niederträchtig, mit abwertenden Blicken, er lässt Kinder in abweisender Art mit strenger grausamer Mimik alleine stehen (Tochter seiner Partnerin), er hat D.________ oft im Keller eingesperrt, er hat den Kindern mit dem Japanmesser ohne Betäubung und ohne Desinfektion Dellwarzen am Bauch und am Rücken abgeschnitten, dass es nur so blutete und die Kinder schmerz- te, seine neue Partnerin muss oft weinen und er streitet oft vor den Kindern in lauter Manier mit seiner Partnerin, er schiesst Gegenstände der Kinder zum Fenster des Hauses oder zum Fenster des Autos (E.________ Natel beim Ausflug mit dem Vater nach L.________, schmiss der Vater zum Fenster des fahrenden Autos heraus, es war kaputt danach und er versprach ein neues zu kaufen, tat dies aber nicht). Er verspricht den Kindern Dinge, wie Belohnungen mit Film schauen, Essen gehen etc. und hält dies nicht ein. Er erzählt den Kindern Geschichten, die ihnen Angst einflössen, sie können da- nach nicht schlafen und er lässt die Kinder Filme schauen, die nicht ihrem Alter entsprechen. Bei uns am Familientisch wird über alles mögliche geredet, aber der Kindsvater ist nicht das Thema Nr.1, das ist nicht kindergerecht. Anscheinend bin ich, die Mutter der negative grosse zu vernichtende Feind, das Thema Nummer 1 am Familientisch beim KV zuhause, was die Kinder sehr stört und sehr belas- tet. […] Auch x Therapieversuche an verschiedensten Orten, sogar vom Gericht angeordnet, hat der Kindsvater abgebrochen. Er gilt bei Fachleuten als uneinsichtig und nicht therapierbar. Wenn die Leu- 3 te ihm nicht gehorchen, dann sucht er einen anderen Weg, sie zum Gehorsam zu zwingen. So lange bis er das Ziel erreicht, das er sich gesetzt hat […]. Der Kindsvater pflegt nicht den Umgang mit seiner Familie, da seine Familie die streitsüchtige Diskussionsart nicht mehr ertragen kann. Psychische und physische Misshandlungen und die Verbreitung von Desinformationen beherrscht der Kindsvater in vollen Ausmass. All dies kommt nun nicht oder nur in geringem Ausmass ans Tageslicht, da der KV die Behandlung der Kinder bei der Psychologin Frau Dr. C.________ abrupt unterbrochen hat. […] Es geht nur darum, von all seiner psychischen und physischen Gewalt abzulenken und aus einem nor- malen Verhalten der Kinder und der Mutter eine Story herauf zu stilisieren, damit die unschuldige Mut- ter zur Täterin gemacht werden kann und der Täter stellt sich als Opfer dar. So kann er die Kindsmut- ter und die Kinder erniedrigen, psychisch brechen, kontrollieren, ausbeuten und erhält dadurch etwas Genugtuung, um seinen nicht vorhandenen Selbstwert etwas aufzuwerten. […] Die Kinder kommen immer mehr in Angst, müssen unter dem Druck und der Manipulation des Kindsvaters Aussagen nach seinem Gusto bei der Psychologin machen. Die Kindsmutter wird dadurch den Kindern immer mehr entfremdet und es wird entgegen dem Kindswohl die Bindung zur Mutter untersagt. Beiständin Frau G.________ hat viele Fehler und kurzfristige Änderungen von Besuchstagen und zum Teil lange Zeit Mails nicht beantwortet, Mittwochnachmittagseinteilungen der Besuche der Kinder bei der Mutter nicht gemacht […]. Aus diesem Grunde hat die KM einen Absetzungsantrag von G.________ im Sommer 2015 gemacht. Nun ist Frau G.________ beleidigt und lässt ihren Unmut an Frau B.________ aus und arbeitet eng mit Herrn A.________ gegen die Kindsmutter zusammen. Da die Kommunikation mit Frau G.________ unmöglich wurde hat Frau Dr. H.________ diesen Part seit Januar 2016 für die KM übernommen. Frau G.________ merkt nicht, dass sie von Herrn A.________ elegant manipuliert wird und in seinem Namen arbeitet. Auf Grund des Zulassens des abrupten Eingreifens des KV A.________ in die Behandlungswahr- nehmung der Kinder D.________ und E.________ bei Frau Dr. C.________ hat sich folgendes erge- ben: Der KV muss die Kinder so unter Druck gesetzt haben, dass die Kinder Angst haben zur Mutter zu gehen. Ich als Mutter kann die Kinder nur auffordern, die Wahrheit zusagen und das was sie wol- len. Immer dann wenn die Kinder ein wenig den Mut aufbringen, etwas zu sagen, wie es effektiv ist. Dann wird dies sofort durch genauste Hirnwäsche beim KV untergraben und er manipuliert die Kinder enorm. Dann versteht sich von selber, dass die Kinder extrem Angst haben die Mutter zu sehen, weil sie die gute zuverlässige Seite negieren müssen (Elternentfremdungssyndrom). […] Als Behörde gilt die Beiständin, die mitnichten ihr Amt so ausführt, wie es eine Beiständin tun sollte. Folglich kann kei- ne Verweisung einer Beamtin kommen. Die KM war mit den Kindern in I.________, der KV wurde von den Kindern selber darüber informiert, die Kinder schrieben ihm eine Karte aus den Ferien und das Kinderheim händigte der KM die ID's aus und alle Betreuerinnen wünschten uns eine schöne Reise, welche die Kinder mit der Grossmutter und der KM machen durften. […] Frau G.________ war in den Frühlingsferien einmal beim KV zu Besuch und einmal wie im Bericht beschrieben an einem Wochen- ende im Mai beim KV zu Besuch. Bei der KM war sie nie zu Besuch. Die KM war nie bei Frau C.________. Gemäss Schreiben von G.________ sollte die KM Frau C.________ kontaktieren. Frau G.________ hat aber diese Einladung nie an die KM weitergeleitet. Da die Kommunikation der Bei- ständin seit Januar 2016 über die Anwältin Frau Dr. H.________ läuft, kann diese dies bestätigen. Frau G.________ behauptet, die KM schreibe per sms dem D.________, wo der Wohnungsschlüssel versteckt sei. Jede Familie hat einen Reserveschlüssel irgendwo. Ein sms zu diesem Thema gibt es nicht, dies kann auch nicht nachgewiesen werden. D.________ hat die Unterhosen vom KV nicht ger- ne, er liebt Boxershorts und so habe ich ein Paar für ihn besorgt – ist das ein Verbrechen? Frau G.________ behauptet, dass ich nicht kooperativ sei. Im Mail vom Institutionsleiter steht es anders geschrieben. […] Kameradschaft unter den Kindern ist enorm wichtig, dass weiss man heute. Seit 3 4 Jahren bin ich im Elternrat und in der Arbeitsgruppe Gewaltprävention, habe dort Vorträge zum The- ma Achtsamkeit organisiert. All dies versuchte der KV zu untergraben und zu verbieten und Frau G.________ ist nun der verlängerte Arm vom KV. Durch den Druck vom KV und den falschen An- nahmen verbietet sie den Kindern und der Mutter ein normales Kinderleben, eine normale Bezie- hungspflege zu anderen Kindern und Eltern. Lehrer, Eltern, Heimbetreuern. Bereits am 23.1.2015 wurden die Kinder von einer Kinderheimbetreuerin und der Kinderanwältin zum Obergericht gebracht. Im Obergericht haben die Kinder klar ausgesagt. Die Kinderanwältin Frau J.________ hat in ihrer Stellungnahme genau den Sachverhalt geschildert, dass der KV impulsunkontrolliert sei, nicht erzie- hungsfähig und Druck und Manipulation vorherrsche und die Kinder klar zur Mutter wohnen gehen wollen. Auch hier wiederholt sich die Situation – der Kindsvater wird bis hin zur Unfähigkeit der Kin- dererziehung durch die Kinderanwältin beschrieben. Da der Kindsvater besser Lügen kann und einen überzeugten Auftritt hat, konnte er den Eindruck vor Gericht erwecken, dass er in seiner vorgetäusch- ten Maske ein guter Vater sei. […] Im Entscheid der KESB steht, dass die Kindseltern Handlungen zu unterlassen haben, die der Wahr- nehmung der Behandlung bei Frau Dr. C.________ zuwiderlaufen. Daran müssen sich der KV A.________ halten, wie auch die Beiständin G.________. Die von der KESB ernannte Psychologin hat sich ein neutrales Bild von den Kindern D.________ und E.________ und der ganzen Dynamik der Familiengeschichte zu machen, ohne irgendwelche Einflüsse von aussen, v.a. nicht von den Kindseltern. Im Gesetz steht, dass das Kindswohl gewahrt werden muss und die Kinder müssen vor Kindsmisshandlungen seien sie physischer oder psychischer Art geschützt werden. […] 5. Aus strafrechtlicher Sicht – und nur hierfür ist die Beschwerdekammer zuständig – ist festzustellen, dass die Tatbestandselemente von Art. 292 StGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich den Argumenten der Staats- anwaltschaft an und verweist darauf (vorne E. 3). Daran vermögen auch die Aus- führungen und Beilagen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Der Wortlaut von Art. 292 StGB sagt deutlich, dass sich nur strafbar macht, wer der […] unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. In der einschlägigen Verfügung der KESB Mittelland Süd vom 4. Mai 2016 findet sich nirgends eine solche Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Folglich ist dieser Straftatbestand (und auch jeder andere) offensichtlich nicht er- füllt, weswegen die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO Abs. 1 StPO recht- mässig war. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin stellte ausserdem einen Antrag auf unentgeltliche Rechts- pflege. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überle- gung gegen den Prozess entschieden. Das Gesuch ist daher – unabhängig der Fi- nanzlage der Beschwerdeführerin – wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 7. Die Kostenauferlegung richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auch CHF 500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt K.________ (mit den Akten) Bern, 15. August 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6