7. Die Beschwerdeführerin stellt ausserdem einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind indes in keiner Weise glaubhaft gemacht. Eine Partei mit ausreichenden Mitteln hätte sich bei vernünftiger Überlegung von vornherein gegen den Prozess entschieden. Das Gesuch ist daher – unabhängig der Finanzlage der Beschwerdeführerin – wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 8. Die Kostenauferlegung richtet sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Es wird ihr keine Genugtuung ausgerichtet.