Folglich ist der Straftatbestand von Art. 312 StGB (und auch jeder andere) offensichtlich nicht erfüllt, weswegen die Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO Abs. 1 StPO rechtmässig war. Ebenfalls ist keine Verletzung internationalen Rechts ersichtlich. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.