Somit stellt sich unweigerlich die Frage, wieso er es trotzdem so gemacht hat. Am Wahrscheinlichsten ist, dass Herr A.________ sehr wohl wusste, dass es keine rechtskräftigen Gründe für die Kontaktsperre wie das beschämende Besuchsrecht mit rechtswidrigen Auflagen nach der Kontaktsperre von Mutter und Kind gibt. Indem er der Klägerin den Rechtsweg verweigerte, versuchte er sein rechtswidriges Verhalten aufrechtzuerhalten und begann Fehler zu decken. Dabei zählte er auf die Rechtsunkenntnis der Klägerin und ihre äusserst ausgelieferte Lage.» – erschöpft sich deshalb in unsachlicher und ungerechtfertigter Kritik am Beschuldigten.