5 Beschwerdeführerin dazu vorbringt – «Der Tatbestand des Amtsmissbrauches ist auch hiermit eindeutig bewiesen, weil Herr A.________ zu Ungunsten der Klägerin und ihrer Kinder eine Schrift rechtswidrig als Verfügung ausgegeben hat. Als Richter war Herrn A.________ zweifelsfrei bewusst, dass seine am 27.05.2016 erlassene Schrift nicht den Rechtsvorschriften einer Verfügung entspricht. Somit stellt sich unweigerlich die Frage, wieso er es trotzdem so gemacht hat.