Nichts davon liegt hier vor. Insbesondere der Missbrauch der Amtsgewalt, definiert als wenn «der Täter von der ihm von Amtes wegen zustehenden hoheitlichen Gewalt Gebrauch mache, dass er kraft hoheitlicher Gewalt verfüge oder zwinge, wo es nicht geschehen dürfte» (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 312 StGB; BGE 101 IV 410), ist selbst dann eindeutig nicht gegeben, wenn – was aufgrund der Aktenlage nicht so ist – der Erlass der einschlägigen Verfügung tatsächlich unterblieben wäre.