6. Aus strafrechtlicher Sicht – und nur hierfür ist die Beschwerdekammer zuständig – ist festzustellen, dass die Tatbestandselemente von Art. 312 StGB nicht erfüllt sind. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesbezüglich den Argumenten der Staatsanwaltschaft an und verweist darauf (vorne E. 3). Daran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Art. 312 StGB verlangt einen Missbrauch der Amtsgewalt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Nichts davon liegt hier vor.