Es zeugt von einem diskriminierenden, menschrechtswidrigen und erniedrigenden Verhalten gemäss EMRK Artikel 3 und 14 Mutter wie Kindern gegenüber, als Staatsanwaltschaft auszusagen, es würde beim Nicht-Erlassen einer termingerechten Verfügung keinerlei Zwang ausgeübt, wenn eine Kontaktsperre besteht. […] Das Nichterlassen einer neuen rechtsmässigen Verfügung ist auch ein klarer Entscheid von Herrn A.________ und er missbraucht seine Macht und sein Amt […]. Das Decken dieses frauen- und kindermisshandelnden Verhaltens bedeutet ein eindeutiger Verstoss der Staatsanwaltschaft Kanton Bern gemäss EMRK Artikel 13. […]