Wenn die Kontaktsperre bis am 27.05.2016 angesetzt wurde, ist es das ultimative Recht der Kinder wie der Mutter, nach Ablauf der Frist eine rechtmässige Verfügung in der Hand zu halten und es ist die Aufgabe des Gerichts, dieses sicherzustellen. […[ Es zeugt von einem diskriminierenden, menschrechtswidrigen und erniedrigenden Verhalten gemäss EMRK Artikel 3 und 14 Mutter wie Kindern gegenüber, als Staatsanwaltschaft auszusagen, es würde beim Nicht-Erlassen einer termingerechten Verfügung keinerlei Zwang ausgeübt, wenn eine Kontaktsperre besteht.