Die Staatsanwaltschaft Kanton Bern führt aus, dass nur Amtsmissbrauch vorliege, wenn Machtbefugnisse, die einem Amt verliehen sind, unrechtmässig angewendet, d.h. Kraft des Amtes verfügt oder Zwang ausgeübt werden würde, wo es nicht geschehen dürfe. So stelle selbst eine allfällige Unterlassung des Erlasses einer Verfügung keinen Missbrauch der Amtsgewalt dar, da weder eine hoheitliche Verfügung getroffen werde noch eine andere Art des Zwanges ausgeübt werde. Somit sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss StGB 312 selbst dann nicht erfüllt, wenn die Verfügung zu spät oder rechtswidrig erstellt worden wäre. Diese Aussage widerspricht […]