4 per Fax eröffnet. Wie in Punkt 5 dargelegt, handelt es sich bei der Schrift vom 27.05.2016 rechtlich nicht um eine Verfügung, da sowohl Beweise, rechtliche Begründungen wie Rechtsmittelbelehrung fehlen. Da der 27.05.2016 im Kanton F.________ ein kirchlicher Feiertag war, wurde das Schriftstück auch nicht rechtmässig eröffnet. Es handelt sich also eindeutig um missbräuchliches Handeln, wodurch Kindsvater, Heim, Beistand wie dem Gericht unrechtmässige Vorteile erschaffen wurden und der Klägerin wie ihren Kindern erhebliche Nachteile zugefügt wurden.