Die rechtswidrige Verfügung wurde eindeutig zu spät erlassen, was dem Tatbestand Amtsmissbrauch gemäss StGB 312 entspricht. […] Die Aussage der Staatsanwaltschaft Kanton Bern „trotzdem hielt die Klägerin an ihrer Anzeige fest" dient wiederum nur einem gemäss EMRK Artikel 6 unfair, gegebenenfalls parteiisch und somit rechtswidrig eingesetzter Ermittlungsgrund. Gemäss Staatsanwaltschaft Kanton Bern erging die neue Verfügung rechtzeitig am 27.05.2016 und wurde in jeder Hinsicht rechtskonform gemäss Artikel 137 ZPO Rechtsanwalt E.________ gleichtags