Am Wahrscheinlichsten ist, dass Herr A.________ sehr wohl wusste, dass es keine rechtskräftigen Gründe für die Kontaktsperre wie das beschämende Besuchsrecht mit rechtswidrigen Auflagen nach der Kontaktsperre von Mutter und Kind gibt. Indem er der Klägerin den Rechtsweg verweigerte, versuchte er sein rechtswidriges Verhalten aufrechtzuerhalten und begann Fehler zu decken. Dabei zählte er auf die Rechtsunkenntnis der Klägerin und ihre äusserst ausgelieferte Lage. Das wiederum entspricht u.A. einem Rechtsverstoss gemäss EMRK Artikel 6 und Artikel 14. Grundsätzlich werden Verfügungen nicht per Fax, sondern per Einschreiben verschickt.