Der Tatbestand des Amtsmissbrauches ist auch hiermit eindeutig bewiesen, weil Herr A.________ zu Ungunsten der Klägerin und ihrer Kinder eine Schrift rechtswidrig als Verfügung ausgegeben hat. Als Richter war Herrn A.________ zweifelsfrei bewusst, dass seine am 27.05.2016 erlassene Schrift nicht den Rechtsvorschriften einer Verfügung entspricht. Somit stellt sich unweigerlich die Frage, wieso er es trotzdem so gemacht hat. Am Wahrscheinlichsten ist, dass Herr A.________ sehr wohl wusste, dass es keine rechtskräftigen Gründe für die Kontaktsperre wie das beschämende Besuchsrecht mit rechtswidrigen Auflagen nach der Kontaktsperre von Mutter und Kind gibt.