Die Ziffern 6 und 7 der Verfügung vom 27.05.2016 betreffen die Aufhebung der Kontaktsperre zwischen Beschwerdeführerin und ihren Kindern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen Sachentscheid über vorsorgliche Massnahmen. Der Entscheid hätte demnach begründet werden müssen. Ein Fact, der Herrn A.________ als Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland sehr wohl bewusst sein muss, hält er sein Amt gerechtfertigt inne. […] Der Tatbestand des Amtsmissbrauches ist auch hiermit eindeutig bewiesen, weil Herr A._______