Die Staatsanwaltschaft Kanton Bern nimmt mit keinem Wort Stellung dazu, was ein Vergehen gemäss EMRK Artikel 13 bedeutet. Die Staatsanwaltschaft hält entgegen, dass das Regionalgericht Bern-Mitteland am 27.05.2016 eine Verfügung erlassen habe. Das ist falsch. Die am 27.05.2016 verfasste und am Nachmittag per Fax verschickte Schrift entspricht rechtlich in Bezug auf die Kontaktsperre und deren Lockerung keiner rechtmässigen und somit rechtsgültigen Verfügung. Der Entschied des Obergerichts Kanton Bern vom 24.06.2016 sagt in Punkt 15.2 eindeutig: Die Ziffern 6 und 7 der Verfügung vom 27.05.2016 betreffen die Aufhebung der Kontaktsperre zwischen Beschwerdeführerin und ihren Kindern.