Den Tatbestand, den die Klägerin als kindswohlschädigend rügt, ist das absichtlich und rechtswidrige im Unwissen lassen begangen durch Herrn A.________. Es ist richtig, dass die Klägerin rügt, dass die Vorgehensweise von Herrn A.________ sowohl die Befragung der Kinder gemäss UN-Kinderrecht Artikel 12, rechtmässige Stellungnahmen von Heim und Beistand und sowie ein rechtmässiges Verfahren gemäss EMRK Artikel 6 ausschliesst. Das entspricht eindeutig dem Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Somit wurden zahlreiche weitere UN-Kinderrechte und EMRK verletzt. Die Staatsanwaltschaft Kanton Bern nimmt mit keinem Wort Stellung dazu, was ein Vergehen gemäss EMRK Artikel 13 bedeutet.