3 kann keinen solchen nennen. Wieder handelt es sich gemäss EMRK Artikel 6 um einen unfair, gegebenenfalls parteiisch und somit rechtswidrig eingesetzten Ermittlungsgrund. Die Privatklägerin mache nun geltend, dass es ihr mangels Vorliegens einer rechtzeitigen, neuen Verfügung nicht möglich gewesen sei, bereits am 28.05.2016 mit ihren Kindern Kontakt aufzunehmen. Aus diesem Grund würden diese unter der ungewissen Beziehung zu ihrer Mutter leiden und würden in ihrer Entwicklung beeinträchtigt. Das ist falsch.