Auf Grund von entsprechenden Erfahrungen mit dem betreffenden Gerichtspräsidenten bereitete sich die Klägerin vor. Für den Entscheid der Staatsanwaltschaft ist das insofern irrelevant, als dass die Anzeige nach der Tat aufgegeben wurde. Es ist nicht nachvollziehbar inwiefern diese Tatsache rechtlich entscheidungswirksam sein kann. Gemäss EMRK Artikel 6 dient diese Begründung der Staatsanwaltschaft Bern als unfair, gegebenenfalls parteiisch und somit rechtswidrig eingesetzter Ermittlungsgrund. Die Klägerin habe die Anzeige selber verfasst. Das ist falsch. Die Klägerin hat diese Schrift selber verfasst, die Anzeige wurde von der Polizei in C.____